Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2020 (pag. 677 ff.) nicht, dass es sich bei den erwähnten Beträgen um Kokainschulden gehandelt habe. Es habe sich um Materialgeld gehandelt; es sei für Kokain gewesen. Schliesslich habe er der Polizei ja bereits gesagt, dass er bei C.________ immer noch Geldschulden habe (pag. 689, Z. 372 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs bestätigte er explizit, dass er damals von