2582 f., S. 36 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Grundlage des angeklagten Sachverhalts bildet eine Audioaufzeichnung vom 7. Juli 2019 (pag. 378 f.). Gemäss dem aufgezeichneten Gespräch rechnen C.________ und der Beschuldigte aus, wie viel Letzterer Ersterem noch schulde («Warte schnell. 2'550 ist es gewesen. 200 hast du mir bereits gegeben», pag. 378; «Neun habe ich dir gegeben. 4'350 […] wollte 9… morgen gebe ich den Rest… weil morgen brauche ich», pag. 379). Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2020 (pag.