III.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.6.1 hiervor). Zu den übrigen Lemmata äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositivs nicht, holte dies in der Urteilsbegründung indes teilweise nach. Oberinstanzlich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft zunächst Schuldsprüche bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Lemma 2-5. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Lemma 3 zurück (vgl. E. II.2.1 hiervor), weshalb auf diese Anklagepunkte im Folgenden nicht mehr einzugehen ist.