72 Z. 154 ff. und pag. 2488 Z. 13 ff.), wobei er anlässlich des Berufungsverfahrens keine weiteren Aussagen zu diesem Anklagepunkt machen wollte (vgl. pag. 2870 f. 39 ff.). Die dem Beschuldigten 1 konkret vorgeworfenen Veräusserungshandlungen werden in der Anklageschrift sodann in fünf separaten Lemmata aufgeführt. Bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 1 erfolgte vorinstanzlich ein Schuldspruch (Ziff. III.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.6.1 hiervor).