Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (pag. 2579, S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), bestreitet der Beschuldigte 1 den angeklagten Erwerb von Kokaingemisch vom Beschuldigten 2 nicht. Entsprechend gab er bei der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2021 an, er habe im Sinne einer groben Schätzung