I.1.2.2 der Anklageschrift 10.3.1 Vorbemerkung Gemäss Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 soll der Beschuldigte 1 in der Zeit von Mai 2019 bis September 2019 vom Beschuldigten 2 insgesamt mindestens 428 Gramm Kokaingemisch in unterschiedlich grossen Portionen bis 50 Gramm zu einem Preis von CHF 55.00 pro Gramm, teilweise in Kommission, in E.________ und eventuell andernorts erworben haben, von welchem er mindestens 400 Gramm mit unbekanntem Reinheitsgrad weiterveräussert haben soll (pag. 2372). Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (pag.