Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Das eingeführte Kilogramm Kokaingemisch konnte nicht sichergestellt werden, weshalb die Kammer auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Fachgruppe Forensische Chemie (nachfolgend: Betäubungsmittelstatistik SGRM) abstellt.