Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).