Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt, mithin den Erwerb, die Beförderung und die Einfuhr von einem Kilogramm Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz, mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen als erstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5).