Fazit In ihrer Gesamtheit präsentieren die Erkenntnisse aus der Audio- und GPS- Überwachung vor, während und nach der Reise nach Belgien ein stimmiges Bild, welches weder durch die – als äusserst widersprüchlich zu bezeichnenden – Erklärungsversuche der Beschuldigten noch durch die Einwände der Verteidigungen erschüttert wird. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt, mithin den Erwerb, die Beförderung und die Einfuhr von einem Kilogramm Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz, mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen als erstellt.