Nur weil der Beschuldigte 1 im November 2017 für seine Kollegen nicht tragbar war, bedeutet dies somit keineswegs, dass er auch im Mai 2019 ein Risiko darstellte. Und falls doch, hätte der Beschuldigte 2 ihn wohl auch nicht für einen «blossen» Geldtransport unter Benutzung eines Fahrzeugs mit eingebautem Betäubungsmittelversteck und Mitnahme von Kokain für den Eigenkonsum als Mitfahrer ausgewählt.