_ hinweggesetzt hätte. Im Weiteren kann entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 nichts aus dem ambulanten Behandlungsbericht des Notfallzentrums E.________ vom 10. November 2017 (pag. 2511 f.) abgeleitet werden. Dieser wurde rund 1.5 Jahre vor der interessierenden Reise nach Belgien verfasst. Zu diesem Zeitpunkt konsumierte der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben so viel Kokain wie sonst nie, wobei er seinen Konsum anschliessend reduzierte (pag. 621 Z. 204 ff.). Nur weil der Beschuldigte 1 im November 2017 für seine Kollegen nicht tragbar war, bedeutet dies somit keineswegs, dass er auch im Mai 2019 ein Risiko darstellte.