2575 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und die Verteidigungen erachtet die Kammer den Beschuldigten 1 als Reisebegleitung sodann nicht als Argument gegen den Betäubungsmitteltransport. Der Beschuldigte 2 vertraute dem Beschuldigten 1 offenbar, ansonsten er mit ihm nicht diverse Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt und ihn als seine Begleitung für die Fahrt nach Belgien ausgewählt hätte. Im Übrigen trifft es – wie bereits aufgezeigt – auch nicht zu, dass sich der Beschuldigte 2 diesbezüglich über die Anweisungen von BN.________ hinweggesetzt hätte.