Es erscheint verständlich, dass sie deshalb nervös wurden, wollten sie doch möglichst nicht auffallen. Mit Blick auf das sichere Versteck überzeugt auch der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht, wonach der Umstand, dass dieser während der Rückfahrt angeblich geschlafen haben soll, gegen den angeklagten Sachverhalt spreche. Anders als die Vorinstanz (pag. 2575 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und die Verteidigungen erachtet die Kammer den Beschuldigten 1 als Reisebegleitung sodann nicht als Argument gegen den Betäubungsmitteltransport.