2577, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) durchaus erklären, weshalb die Beschuldigten unmittelbar vor der Polizeikontrolle nur vom Kokain zum Eigenkonsum sprachen und keine grössere Menge Kokain erwähnten, zumal sich diese diesfalls ja im Versteck befunden hätte und kein Anlass zur zusätzlichen Sorge bestand. Demgegenüber waren die für den Eigenkonsum gedachten Kleinstmengen zu diesem Zeitpunkt nicht (ausschliesslich) im Versteck gelagert, sondern eben im Portemonnaie oder an einem anderen Ort, über den die Beschuldigten gerade keine Klarheit hatten. Es erscheint verständlich, dass sie deshalb nervös wurden, wollten sie doch möglichst nicht auffallen.