in Einklang bringen. Hätte es sich tatsächlich bloss um den Transport von Geld gehandelt, wäre im Übrigen auch zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigten den Grund für die Reise und ihr Programm in Q.________/B nachvollziehbar hätten darlegen können, was aber gerade nicht der Fall war. Sodann lässt sich entgegen den Zweifeln der Vorinstanz (pag. 2577, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) durchaus erklären, weshalb die Beschuldigten unmittelbar vor der Polizeikontrolle nur vom Kokain zum Eigenkonsum sprachen und keine grössere Menge Kokain erwähnten, zumal sich diese diesfalls ja im Versteck befunden hätte und kein Anlass zur zusätzlichen Sorge bestand.