55 lien ging (vgl. Ziff. III.1.14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs i.S. PEN 22 219). Dass die Beteiligten jeweils von Lek resp. Geld sprachen, kann folglich ohne Weiteres mit ihrer Professionalität resp. ihrem vorsichtigen Vorgehen erklärt werden, wobei die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht in Abrede stellt, dass die Beschuldigten tatsächlich Geld nach Belgien brachten.