Einzig unmittelbar vor der Polizeikontrolle wurde von «Stoff» gesprochen, wobei es dabei offensichtlich um Kleinstmengen und die Frage ging, wo die Beschuldigten ihre «Säcklein» aufbewahrten und was sie damit machen sollten («schiess furt»). Selbst als der Beschuldigte 2 das Versteck im Juli 2019 gegenüber Drittpersonen anpries, sprach er immer nur von Geld, nicht aber von Betäubungsmitteln (vgl. pag. 340, pag. 343 und pag. 348). Am 6. Juli 2019 verneinte er sogar explizit, «etwas» dabeigehabt zu haben – er habe Geld von diesem und das Geld von sich gehabt (pag. 340). Aus Sicht der Kammer entlastet dieser Umstand die Beschuldigten aber nicht.