Dies widerspricht dem von den Beschuldigten geltend gemachten Ausmass der Polizeikontrolle. Sodann deutet einiges darauf hin, dass es sich beim eingesetzten Polizeihund nicht um einen auf Betäubungsmittel abgerichteten Hund handelte, wobei die Beschuldigten selbst unter der Prämisse des Einsatzes eines Drogenspürhundes nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, zumal dieser das Versteck nicht fand, obwohl er angesichts der unbestrittenen Kontamination mit Kokain selbst das leere Versteck hätte finden müssen. Das Nichtauffinden einer grösseren Menge Kokaingemisch im Versteck spricht im Ergebnis weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten.