durchgeführt worden ist. Das Entlastungsargument des Nichtauffindens von Kokaingemisch im Versteck verfängt deshalb so oder anders nicht. Zusammengefasst wurde das im Fahrzeug eingebaute Versteck weder durch die Polizeimitarbeitenden noch durch den eingesetzten Hund gefunden. Dies widerspricht dem von den Beschuldigten geltend gemachten Ausmass der Polizeikontrolle.