54 verhindern. Entsprechend gab auch der Beschuldigte 1 an, das Kokain sei immer vakuumiert gewesen (vgl. pag. 712 Z. 577). Andererseits erscheint möglich, dass der Hund sich durch die weiteren Spuren im Auto zunächst ablenken liess, wobei es mit dem anschliessenden Fund der Kleinstmenge an Kokain beim Beschuldigten 2 jedenfalls keinen Anlass mehr gab, nach weiteren Betäubungsmitteln zu suchen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Kontrolle eben nicht durch eine auf Betäubungsmittel spezialisierte Polizeieinheit, sondern durch die Autobahn- und Verkehrspolizei BO.________ durchgeführt worden ist.