Doch selbst unter Annahme, dass es sich um einen auf Betäubungsmittel abgerichteten Polizeihund handelte, greift das Entlastungsargument der Verteidigungen aus Sicht der Kammer ins Leere. Diese schliessen aus dem Nichtauffinden von Kokaingemisch auf das Nichtvorhandensein von Kokaingemisch, was sich bei genauerer Betrachtung indes als Trugschluss erweist. Wie bereits dargelegt, war das Versteck selbst gemäss Darstellung der Beschuldigten kontaminiert mit Kokain. Ein erfolgreicher Drogenspürhund hätte das Versteck – auch wenn es leer gewesen wäre – entsprechend finden müssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist.