Dies legt den Schluss nahe, dass es sich beim betreffenden Hund gar nicht um einen Drogenspürhund handelte, womit ohne Weiteres erklärbar ist, weshalb er das kontaminierte Versteck nicht finden konnte. Unter dieser Prämisse stellt das Nichtauffinden einer grösseren Menge Kokaingemisch von vornherein keine Entlastung dar, sondern lässt sich mit der Raffiniertheit des Verstecks erklären, welches weder Hund noch Polizeimitarbeitende der Autobahnund Verkehrspolizei finden konnten. Doch selbst unter Annahme, dass es sich um einen auf Betäubungsmittel abgerichteten Polizeihund handelte, greift das Entlastungsargument der Verteidigungen aus Sicht der Kammer ins Leere.