schuldigte 2 bezeichnete die Kontrolle zunächst als «ganz normale Strassenverkehrskontrolle», was nicht unbedingt auf den Einsatz von Drogenspürhunden schliessen lässt. Durchgeführt wurde die Kontrolle überdies vom Verkehrskommissariat BO.________ resp. der Autobahn- und Verkehrspolizei BO.________ (vgl. pag. 235) und nicht etwa von einer auf Betäubungsmittel spezialisierten Einheit. Weiter wurden anlässlich der Polizeikontrolle Kleinstmengen an Kokain im Portemonnaie des Beschuldigten 2 gefunden, wobei die Beschuldigten unbestrittenermassen im Fahrzeug Kokain konsumierten und unmittelbar vor der Kontrolle Kokain zum Eigenkonsum hervornahmen und wegwarfen.