und Z. 31 f.). Aus der GPS- und Audio- Überwachung ergibt sich indes eindeutig, dass der Beschuldigte 1 beide Male dabei war, als sich der Beschuldigte 2 an der BT.________strasse mit einer unbekannten Person traf. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten weder nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sie nach Q.________/B reisten, noch, was sie dort gemacht haben. Dies wäre aber – trotz der seither vergangenen Zeitspanne – zu erwarten gewesen. Ihre präsentierten Versionen weisen nicht nur in sich selber, sondern auch untereinander erhebliche Widersprüche auf und lassen sich überdies nicht mit den Erkenntnissen aus der GPS- und Audio-Überwachung in Einklang