Dies habe er bereits am ersten Tag erledigt. Der Beschuldigte 2 habe ihm mitgeteilt, dass er sich mit jemandem getroffen habe und dass er sich das Material angeschaut und das Geld übergeben habe (pag. 703 Z. 209 ff.). Vor der Vorinstanz klang es dann aber wieder anders: Der Beschuldigte 1 meinte, er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 am Tag der Ankunft jemanden getroffen habe – er (der Beschuldigte 1) sei zwar einmal Essen holen gegangen und der Beschuldigte 2 habe ihn dann alleine gelassen, womit er nicht sagen könne, ob dieser dann jemanden getroffen habe (pag. 2487 Z. 16 ff. und Z. 31 f.).