51 Widersprüchlich sind sodann auch die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihres Programms in Q.________/B. Der Beschuldigte 2 meinte, sie seien hauptsächlich immer zusammen unterwegs gewesen, vielleicht sei der Beschuldigte 1 einmal rausgegangen (pag. 1048 f. Z. 68 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 von sich aus an, er sei nicht viel mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen (pag. 634 Z. 724). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 2 erklärte der Beschuldigte 1, dies mache keinen Sinn, nicht er, sondern der Beschuldigte 2 sei alleine unterwegs gewesen (pag. 635 Z. 743 ff.).