Diesfalls hätten beide Geschäfte zufälligerweise an der genau gleichen Adresse stattfinden müssen, wobei der Organisator internationaler Drogentransporte beim ersten Treffen über keine «Muster» für den Eigenkonsum verfügt haben soll, weshalb die Beschuldigten diesen am nächsten Mittag lediglich deswegen nochmals aufgesucht haben wollen. Auch mit den weiteren objektiven Beweismitteln – insbesondere dem zweimaligen Öffnen des Verstecks – lässt sich diese Version nicht in Übereinstimmung bringen. Die Kammer stuft diese neuerliche Darstellung folglich als nachgeschobene Schutzbehauptung ein.