Am 29. Juni 2020 bejahte er dann zwar, dass BN.________ ihm das eingebaute Versteck vorgängig erklärt habe, wollte sich aber nicht weiter dazu äussern (pag. 1088 f. Z. 35 ff.). So oder anders ergibt die nachgeschobene Erklärung des Beschuldigten 2, er habe einerseits Geld holen und andererseits das Versteck im Auto zwecks Organisation eines Betäubungsmitteltransports aus Italien demonstrieren wollen, überhaupt keinen Sinn.