Z. 62 f.). Am 29. Juni 2020 erklärte er sodann, wegen seiner Schulden habe er in Belgien für einen Kollegen Geld, CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 holen müssen. Der Beschuldigte 1 sei mitgekommen, weil er in Belgien jemanden gekannt habe (pag. 1089 Z. 54 ff.; pag. 1090 Z. 91 ff.). Letzteres bezeichnete der Beschuldigte 1 indes als «Witz» und meinte, er wolle gerne wissen, was er dort für Leute kennen solle (pag. 634 Z. 735 ff.). Oberinstanzlich meinte der Beschuldigte 2 sodann, der Beschuldigte 1 sei einfach als Begleitung mitgekommen, sie seien beide arbeitslos und oft zusammen unterwegs gewesen (pag. 2881 Z. 27 ff.).