634 Z. 720 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte 1 bezüglich des Reisegrundes indes an, der Beschuldigte 2 habe Geld, ca. CHF 50'000.00 hochbringen müssen, damit dieser sich habe Kokain liefern lassen können (pag. 702 Z. 149 ff.). Vor der Vorinstanz behauptete der Beschuldigte 1 dann wieder, er sei einfach mitgegangen, weil der Beschuldigte 2 die Kosten getragen habe, wobei er nicht wisse, weshalb dieser nach Belgien gefahren sei (pag. 2486 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte 2 gab seinerseits als Reisegrund zunächst «Frauen» an (pag. 1048 Z. 62 f.).