50 zu qualifizieren. Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, widersprachen sich die beiden sowohl selber als auch gegenseitig in unzähligen Punkten. Nachfolgend ist auf die relevantesten Ungereimtheiten einzugehen: Bezüglich des Grundes für die Reise gab der Beschuldigte 1 zunächst an, der Beschuldigte 2 habe nach Belgien gehen müssen und ihn gefragt, ob er mitkomme. Da der Beschuldigte 2 angegeben habe, dass er ihm die Kosten bezahle, sei er mitgefahren. Weshalb der Beschuldigte 2 nach Belgien habe gehen müssen, wisse er nicht (pag. 634 Z. 720 ff.).