Deshalb habe es die Polizei auch nicht gefunden, obwohl sie den Hohlraum sehr wahrscheinlich schon gefunden habe. Sie hätten nicht sehen können, dass da noch ein Couvert gewesen sei (pag. 2888 Z. 41 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 2574 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als offensichtlich widersprüchlich