2882 Z. 4 ff.). Auch was er nach der Ankunft in Q.________/B gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 2883 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der Audio- und GPS- Überwachung betreffend das Treffen in der Nacht auf den 16. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte 2, es sei sehr wahrscheinlich um die Sachen in Italien gegangen, die nachher passiert seien (pag. 2883 Z. 5 ff.). Beim aufgenommenen Gespräch, wonach die unbekannte Person ihm nicht geben wolle und morgen Mittag erhalte, sei es um kleine Mengen für den Eigenkonsum gegangen (pag. 2883 Z. 30 ff.).