An der delegierten Einvernahme vom 3. August 2020 (pag. 1167 ff.) hielt C.________ nochmals fest, dass auf der Rückfahrt von Belgien in die Schweiz zu 100 % keine Drogen im Auto gewesen seien. Auf dieser Fahrt habe sich lediglich Geld im Auto befunden (pag. 1177, Z. 378 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. November 2020 (pag. 1302 ff.) betonte C.________ erneut, dass dies mit dem ihm vorgeworfenen Drogentransport nicht stimme (pag. 1320, Z. 673).