Die Frage im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2020 (pag. 1087 ff.), ob er sich an das Gespräch mit BN.________ erinnern könne, wo er ihm mutmasslich den Mechanismus für das eingebaute Versteck erklärt habe, bejahte C.________. Er wolle hierzu aber nichts sagen (pag. 1088 f., Z. 35 ff.). Er könne Auskunft zu Belgien erteilen: Auf der Rückfahrt seien auf jeden Fall keine Drogen im Auto gewesen. Es sei Geld im Auto gewesen. Er habe es in Belgien für einen Kollegen holen gehen müssen. Es habe sich hierbei so um CHF 15'000.00 bis 20'000.00 gehandelt. Woher das Geld stamme, wisse er nicht. Er sei es wegen seiner Schulden holen gegangen (pag. 1089, Z. 52 ff.;