1062, Z. 554 ff.). Auch keine Aussage tätigte er auf die Frage, ob er im Auftrag von BN.________ oder des Beschuldigten Kokain von Belgien in die Schweiz habe einführen müssen (pag. 1061, Z. 524 ff.). Bezüglich die Rolle des Beschuldigten und ob er – C.________ – 300 Gramm Kokain an BN.________ übergeben habe, verweigerte er die Aussage (pag. 1064, Z. 633 ff. und Z. 644 ff.). C.________ verweigerte überdies die Aussage, welche Kokainmenge er pro Mal gekauft habe und welchen Preis er dafür bezahlt habe. Auch wollte er keine Angaben über die Drogenabnehmer machen, da er Repressalien vermute (pag. 1053, Z. 242 ff. und Z. 256 ff.).