1057, Z. 372 ff.). Er sei vermutlich gefahren, weil der Beschuldigte nicht habe fahren dürfen aufgrund des Führerausweisentzuges (pag. 1057, Z. 405 ff.). Es könne sein, dass sie die Schweiz mit dem fraglichen Personenwagen am 15. Mai 2019, 12:54 Uhr, verlassen hätten (pag. 1058, Z. 411 ff.). Die Reise habe er mit dem Beschuldigten vielleicht eine Woche vorher geplant (pag. 1058, Z. 428 ff.). Auf Vorhalt, dass die polizeili-