1058, Z. 418 ff.). Sie seien sicherlich zwei Nächte in Q.________/B gewesen, es könne aber auch länger gewesen sein (pag. 1049, Z. 70 ff.). Er wisse nicht, ob der schwarze Skoda ein eingebautes Versteck gehabt habe, um Drogen zu transportieren. Jedenfalls habe er damit nie Drogen transportiert (pag. 1049, Z. 79 ff. und Z. 85 ff.). Angesprochen auf den Fahrzeugwechsel bzw. die Übernahme des Skoda bei BN.________ wollte sich C.________ nicht mehr erinnern bzw. keine Aussagen tätigen (pag. 1056, Z. 334 ff.; pag. 1060, Z. 486 ff.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, wo der Beschuldigte zugestiegen sei (pag. 1057, Z. 372 ff.).