1046 ff.) hielt C.________ fest, er und sein Beifahrer seien am 16. Mai 2019, 22:50 Uhr, mit dem grauen Skoda, ________, bei R.________/D von der Deutschen Polizei kontrolliert worden. Es sei eine ganz normale Strassenverkehrskontrolle gewesen, als sie zurück in die Schweiz hätten fahren wollen (pag. 1047, Z. 29 ff.). Beim Beifahrer habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (pag. 1048, Z. 40 ff.). Sie seien damals in Q.________/B, Belgien gewesen (pag. 1048, Z. 35 ff. und Z. 61). Der Grund weshalb sie in Q.________/B gewesen seien, seien Frauen gewesen. Er wolle diesbezüglich aber nicht ins Detail gehen (pag. 1048, Z. 62 f.; pag. 1058, Z. 418 ff.).