2874 Z. 11 f.). Die seien alle mit dem Auto beschäftigt gewesen. Sie (die Beschuldigten) hätten von weitem gesehen, dass die Polizisten einfach alles durchgecheckt hätten, mit Hunden, mit Leuchten, mit Spezialeinsatz. Es sei alles sauber gewesen. Nachher hätten sie mit dem gleichen Auto wieder in die Schweiz fahren dürfen (pag. 2874 Z. 35 ff.). Vor der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 sind nachfolgend die Aussagen des Beschuldigten 2 darzulegen, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (pag. 2572 ff., S. 26 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Juni 2020 (pag. 1046 ff.) hielt C.____