Wenn, dann aber in Belgien. In der Schweiz sei er nicht gefahren (pag. 2486, Z. 36 ff.). Auf Vorhalt entsprechender Audioaufzeichnungen gestand der Beschuldigte schliesslich ein, es sei gut möglich, dass er sowohl in Deutschland als auch in Belgien während der Hin- und Rückfahrt gefahren sei (pag. 2486 f., Z. 40 ff. bzw. Z. 1 ff.). Als sie in Q.________/B angekommen seien, hätten sie zuerst ein Hotel gesucht (pag. 2487, Z. 7 ff.). Sie hätten dann noch einen kurzen Spaziergang in der Stadt gemacht und seien schliesslich wieder zurückgegangen (pag. 2487, Z. 7 ff.). Am Tag der Ankunft habe er niemanden getroffen. Er glaube auch nicht, dass dies C.________ getan habe.