Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 (pag. 2483 ff.) hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er das inkriminierte Verhalten bestreite (pag. 2486, Z. 23 ff.). C.________ habe ihn gefragt, ob er mit ihm mitfahre. C.________ habe ihm gesagt, er werde die Kosten tragen. Aus diesem Grund sei er einfach mitgegangen (pag. 2486, Z. 29 ff.). Weshalb C.________ aber nach Belgien gefahren sei, wisse er nicht (pag. 2486, Z. 33 f.). Auf Frage, ob sich die beiden während der Fahrten abgewechselt hätten, führte der Beschuldigte aus, er sei in Frankreich gefahren. Dies auf der Hinfahrt. Auf der Rückfahrt könne es auch sein, dass er gefahren sei. Wenn, dann aber in Belgien.