Anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 753 ff.) bestritt der Beschuldigte nach wie vor, gemeinsam mit C.________ 1 kg Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Er habe von dem gar nichts gewusst, ansonsten wäre er nicht in das Fahrzeug gestiegen (pag. 753, Z. 144 ff.). Er sei mit C.________ mitgefahren, weil dieser ihn auf seine Kosten eingeladen habe (pag. 753, Z. 152).