46 sein können, dass C.________ eine grössere Menge Kokain transportiert habe, von der er aber nichts gewusst habe (pag. 710, Z. 477 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er und C.________ während der gesamten Rückreise zusammen gewesen seien. Es sei so gewesen, dass sie noch in Belgien getankt hätten und nach ein paar Stunden nochmals angehalten hätten, um etwas zum Essen kaufen zu gehen. Er sei bei einer Raststätte einmal auf die Toilette gegangen, während C.________ im Auto geblieben sei und er habe danach nicht mehr ins Versteck geschaut.