Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach der Beschuldigte meist mit ihm zusammen und dieser lediglich einmal alleine unterwegs gewesen sein soll, sowie auf die Frage, was der Beschuldigte an diesem einen Mal gemacht habe, äusserte er sich dahingehend, als dass es keinen Sinn mache, was C.________ ausgesagt habe. Es sei C.________ gewesen, der alleine unterwegs gewesen sei, nicht aber er (pag. 635, Z. 743 ff.). Er sei auch nicht dabei gewesen, als C.________ jemanden getroffen habe (pag. 635, Z. 749). Vom Versteck im grauen Skoda habe er gewusst, dieses habe er aber nicht gesehen. Ein solches habe er lediglich im schwarzen Skoda gesehen. C.________ habe es ihm gezeigt (pag. 635,