615 ff.) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizeikontrolle vom 16. Mai 2019 aus, er sei damals mit C.________ von Belgien in die Schweiz gefahren. C.________ habe ihn gefragt, ob er mitkomme und habe die Kosten übernommen. Aus diesem Grund sei er mitgefahren (pag. 634, Z. 707 ff.). Er wisse aber nicht, warum C.________ nach Belgien gefahren sei. Er sei auch nicht viel mit ihm unterwegs, sondern sei meist im Hotel oder in der Stadt gewesen (pag. 634, Z. 724 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.___