Zu den Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden mehrfach zur Fahrt nach Belgien befragt. Es bleibt zu prüfen, ob ihre Aussagen gegen einen erledigten Betäubungsmitteltransport sprechen resp. ob gestützt darauf von einem anderen Grund für Fahrt auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten 1 zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 2569 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Januar 2020 [recte: 2021] (pag. 615 ff.) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizeikontrolle vom 16. Mai 2019 aus, er sei damals mit C.___