Im Anschluss an das Treffen meinte der Beschuldigte 2 zum Beschuldigten 1, der Unbekannte habe ihm nicht geben wollen, er (der Unbekannte) erhalte «morgen Mittag» und sie (die Beschuldigten) würden morgen zusammen nehmen. Dass es sich dabei um Kokain zum Eigenkonsum gehandelt haben soll, verfängt entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht, zumal die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch über Material für den Eigenkonsum verfügten und sie den Unbekannten am nächsten Mittag kaum nur deswegen erneut aufgesucht hätten. Diese zweite Fahrt an die BT.________strasse muss deshalb einen anderen, gewichtigeren Grund gehabt haben, wobei der Beschuldigte 2 betonte, «es» sei hier billig.