und informierte diesen über die Situation (vgl. pag. 340 f.). Anschliessend überquerte BN.________ in Begleitung einer unbekannten Person am 17. Mai 2019 um 00:04 Uhr die Grenzstelle «BASLA», um die Beschuldigten in R.________/D abzuholen (vgl. pag. 278 und 219 f.). Um 03:29 Uhr übernahm er den schwarzen Skoda Octavia und fuhr mit den Beschuldigten zurück Richtung Schweiz. Um 04:39 Uhr verabschiedete sich der Beschuldigte 2 von seinem Boss auf einer Raststätte in Pratteln. Daraufhin fuhr er den Beschuldigten 1 nachhause, bevor er das Fahrzeug um 06:04 Uhr an der Wohnadresse seiner Eltern parkierte (pag. 220 f.). Wie bereits erwähnt, trafen sich der Beschuldigte 2 und BN.